1.0  Geltungsbereich, Angebot

1.1 Wir verkaufen ausschließlich zu diesen Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Vom Besteller vorgeschriebene Einkaufsund Zahlungsbedingungen gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. In der Erfüllung eines Auftrags liegt auch bei Kenntnis abweichender Bedingungen keine Zustimmung zu diesen Bedingungen, es sei denn, wir hätten diesen abweichenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.2 Wir weisen darauf hin, dass wir Kundendaten, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom Auftraggeber selbst oder vom Dritten bekannt sind, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

 

2.0  Umfang der Lieferung

2.1 Aufträge sind erst dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die Vereinbarung bestimmter Beschaffenheiten, Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2.2 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

2.3 Konstruktions-, Ausführungs- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben uns vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht grundlegend geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.

 

3.0  Preise

3.1 Es gelten die in unseren gültigen Preislisten ausgedruckten Preise. Zu den in den Preislisten ausgedruckten Preisen kommt die MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.

3.2 Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, dann können unsere am Versandtag geltenden Preise berechnet werden.

 

4.0  Zahlungsbedingungen

4.1 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bei Barzahlung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto, sofern nichts anderes vereinbart ist und keine älteren Posten ungedeckt sind. Der Eigentumsvorbehalt gem. 7.0 erlischt bei Scheckzahlungen erst bei Gutschrift des Schecks. Bei Überschreitung des Ziels von 30 Tagen berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, gegenüber Unternehmern in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB.

4.2 Vom Besteller zu vertretende Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers mindern, haben die Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge und berechtigen uns, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu liefern. Bei vom Besteller zu vertretender Nichtleistung trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist dürfen wir vom Vertrag  zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen.

4.3 Die Aufrechnung gegen fällige Forderungen ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers zulässig.

 

5.0 Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme

5.1 Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes geregelt ist, werden die Versandbedingungen für die Lieferung unserer Produkte und mitgeliefertes Zubehör zwischen dem Besteller und uns in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

5.2 Ersatzteile liefern wir unfrei ab Werk auf dem billigsten Frachtweg.

5.3 Die vorstehende Bedingung 5.2 bezieht sich auf Lieferungen an inländische Empfänger. Für Empfänger im Ausland erfolgt die Lieferung grundsätzlich unfrei, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

5.4 Die Gefahr geht mit der Absendung des Liefergegenstandes ab Werk auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir zusätzliche Leistungen, z.B. die Versandkosten oder die Zufuhr, übernommen haben. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns auch gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

5.5 Wenn sich der Versand, die Zustellung oder die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert oder wenn der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

5.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

 

6.0 Lieferzeiten

6.1 Die Angabe von Lieferterminen ist generell unverbindlich bzw. unter Vorbehalt. Fixtermine, deren von uns zu vertretende Nichteinhaltung den Besteller zu Rücktritt oder Schadensersatz berechtigt, müssen immer schriftlich von uns gegenüber dem Besteller bestätigt werden. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen oder sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

6.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.

6.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen unserer Belegschaft, insbesondere Streik, Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens und unserer Einflussnahme liegen, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Im Falle von rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen unserer Belegschaft haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht vertretbar, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden von uns in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Wenn es uns diese Umstände unmöglich machen, übernommene Aufträge vereinbarungsgemäß auszuführen, dann behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Bestellers zurückzutreten.

6.4 Kommen wir in Verzug, kann der Besteller - sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung (Schadenersatz statt der Leistung oder wegen Verzögerung und Ersatz von Aufwendungen) für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,2 %, insgesamt jedoch höchstens 2 % des Verkaufspreises abzüglich sämtlicher Boni, Rabatte, Skonti etc. für den Teil der Lieferungen, die in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden können, verlangen.

6.5 Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in 6.4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

 

7.0 Eigentumsvorbehalt

7.1 Die von uns gelieferten Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert werden. Wir behalten uns das Eigentumsrecht an jedem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

7.2 Bei Zahlungsverzug sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Bei sonstigem pflichtigem Verhalten des Bestellers, insbesondere wenn dies den Bestand oder die Sicherheit des Eigentumsvorbehalts oder der Vorbehaltsware gefährdet, sind wir auch ohne vom Vertrag zurückzutreten zur Rücknahme berechtigt. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter muss uns der Besteller unverzüglich schriftlich benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen geben sowie den Dritten darauf aufmerksam machen, dass wir uns an den Gegenständen unser Eigentum vorbehalten haben.

7.3 Der Besteller tritt schon jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der weiteren Veräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne oder nach nur unwesentlicher und nicht wesentlich werterhöhender Weiterverarbeitung von ihm weiterverkauft worden ist.

7.4 Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

 

8.0 Haftung für Sachmängel der Lieferung

8.1 Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB ist, setzen alle Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung oder sonstige Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt auch für den Fall eines Rückgriffs nach §§ 478, 479 BGB. Dabei sind Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel oder wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung uns unverzüglich zu melden. Transportschäden, soweit wir dafür einzustehen haben, oder Fehlmengen sind direkt bei Anlieferung auf den Frachtpapieren (Rollkarte und Lieferschein) zu vermerken und per Unterschrift der Warenannahme und vom anliefernden Spediteur bzw. vom Fahrer mit Angabe des Namens und LKW-Nummer gegenzuzeichnen. Darüber hinaus ist der Schaden uns unverzüglich zu melden. Bei verdeckten Mängeln, die erst beim Öffnen der Verpackung festgestellt werden, sind folgende Meldefristen zu beachten, um eventuelle Ansprüche zu wahren:

Post: 24 Stunden nach Anlieferung

Speditionen und Paketdiensten: sechs Werktage nach Anlieferung

Bahn: sieben Werktage nach Anlieferung.

8.2 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

8.3 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei einer Garantiezusage und einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

8.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

8.5 Uns ist zur Nacherfüllung eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wir erbringen Nacherfüllung zunächst durch Nachbesserung, statt der Nachbesserung sind wir zur Nachlieferung berechtigt. § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB bleibt unberührt. Wird uns angemessene Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung verweigert, sind wir insoweit von der Nacherfüllung und weiteren Mängelansprüchen befreit.

8.6 Wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche nach § 284 BGB gilt im übrigen Ziffer 10.0 (Sonstige Haftung). Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 8.0 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen

8.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei Verkauf gebrauchter Sachen und bei neuen Sachen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Arbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.8 Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen beträgt vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Regelungen sechs Monate; sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Sie verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die durch die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verursacht wird.

8.9 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.10 Rückgriffs Ansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Vertrag zwischen dem Besteller und seinem Abnehmer einer Rechtsordnung unterliegt, die einen derartigen Rückgriffs Anspruch zwingend vorsieht, und als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs Anspruchs des Bestellers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8.9 entsprechend.

8.11 Sofern einzelne gelieferte Gegenstände nachfolgend vom Besteller direkt an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB weiterverkauft werden, kann der Besteller Mängelansprüche gegen uns nur unter folgenden Voraussetzungen geltend machen:

• Der Vertrag zwischen dem Besteller und dem Verbraucher unterliegt einer Rechtsordnung, die einen derartigen Rückgriffs Anspruch zwingend vorsieht.

• Verlangt der Verbraucher im Falle eines Sachmangels eine Art der Nacherfüllung, die der Besteller gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann, so hat der Besteller von diesem Verweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Unterlässt er dies, so hat der Besteller die entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.

• Verlangt der Verbraucher berechtigterweise Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder tritt er berechtigterweise vom Vertrag zurück, so ist der Besteller verpflichtet, die Herausgabe der vom Verbraucher gezogenen Nutzungen zu verlangen.

• Macht der Besteller von seinem Rückgriffs recht gegen uns aufgrund eines Mangels unserer Lieferung Gebrauch und hat er die Ware vom Verbraucher zurückerhalten, so hat er uns die Möglichkeit zu geben, den behaupteten Mangel zu überprüfen. Dies geschieht dadurch, dass die Ware auf Verlangen an uns zur Begutachtung eingeschickt wird.

• Führt der Besteller aufgrund eines berechtigten Mangelanspruchs eine Nachbesserung durch, so erfolgt der Ausgleich dadurch, dass wir dem Besteller den Aufwand nach unseren Bedingungen für die Abwicklung von Garantiefällen vergüten.

 

9.0 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

9.1 Wird eine uns obliegende Leistung aus einem von uns zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung, sofern diese durch grobe Fahrlässigkeit von unseren nicht leitenden Angestellten oder durch Fahrlässigkeit verursacht wurden, zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

9.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse gemäß Ziffer 6.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich behindern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller unverzüglich mitteilen, wenn wir vom Vertrag zurücktreten, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

10.0 Sonstige Haftung

10.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

10.2 Der Haftungsausschluss der Ziffer 10.1 gilt nicht

(a) in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns,

(b) im Fall der fahrlässigen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

(c) im Fall von arglistig verschwiegenen Mängeln,

(d) im Fall einer Garantiezusage,

(e) im Fall von Produktmängeln, die von uns verursacht sind, soweit wir für Körper- oder Sachschäden an privat genutzten Vermögensgegenständen in Übereinstimmung mit dem Produkthaftungsgesetz haftet. Wir haften auch für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung (Verpflichtungen, deren Einhaltung die Grundlage für die Erfüllung des Vertrags sind und auf deren Einhaltung der Besteller berechtigterweise vertrauen darf), sofern diese durch grobe Fahrlässigkeit von unseren nicht leitenden Angestellten oder durch Fahrlässigkeit verursacht wurden; im letzteren Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.3 Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.3. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

11.0 Rücklieferungen

11.1 Rücklieferungen vom Besteller an uns dürfen nur nach vorheriger Absprache und nach ausdrücklicher Genehmigung vorgenommen werden, in jedem Fall aber auf Gefahr und Kosten des Bestellers bis zu unserem Firmensitz. Bei einer eventuellen Gutschrift für den Gegenwert der von uns zurückgenommenen Ware wird der der ursprünglichen Lieferung zu Grunde liegende Rechnungsnettowert abzüglich u. U. entstandener Fracht und Rollgeldauslagen sowie unserer Kosten für Instandsetzung und Wiedereinlagerung der zurückgenommenen Ware angesetzt.

 

12.0 Gerichtsstände, Anwendbares Recht

12.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenen Streitigkeiten entweder unser Hauptsitz oder der Sitz einer unserer Niederlassungen, die die Lieferung ausgeführt hat.

12.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss der

Bestimmungen des Internationalen Privatrechts.

 

 

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